Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013 zur Bemessung von Kindesunterhalt 2013 und Ehegattenunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 bildet die Richtlinie und  Bemessungsgrenze für den Kindesunterhalt 2013, den ein minderjähriges Kind bzw. stellvertretend für ihn sein Alleinerziehungsberechtigter von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, erwarten kann. Grundsätzlich ist die Düsseldorfer Tabelle 2013 gegenüber dem Vorjahr unverändert. Lediglich der Selbstbehalt hat sich beim Unterhalt 2013 geändert.

Ziel der Düsseldorfer Tabelle 2013 ist es, einen einheitlichen, gerechten Standard für die Berechnung des Kindsbedarfs – zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des § 1612a BGB „Mindestunterhalt minderjähriger Kinder“ – zu schaffen. Der sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2013 ergebende Bedarfsbetrag bildet schließlich die Grundlage für die Höhe des durch den Unterhaltsschuldner zu leistenden Kindsunterhalts.

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Familienrichtern der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. sowie einer bei den übrigen Oberlandesgerichten durchgeführten Umfrage.

Bemessungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle 2013

Die Bemessung des Kindsbedarfs unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle 2013 wird im Wesentlichen von zwei Faktoren abhängig gemacht:
• dem Alter des Kindes – gruppiert in Altersstufen in Jahren und
• dem (bereinigten) Nettoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils – gruppiert in Einkommensstufen in EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 unterscheidet – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 1612a BGB – minderjährige Kinder in drei Altersgruppen, d.h. die Altersgruppe von 0-5 Jahren (auch Empfänger von Elterngeld), 6-11 Jahren sowie 12-17 Jahren. Den Altersgruppen liegt der Gedanke zugrunde, dass mit zunehmendem Kindsalter die zu finanzierenden Kindsbedürfnisse ansteigen.

Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle 2013

Dabei wird in der Düsseldorfer Tabelle 2013 der Bedarfssatz für minderjährige Kinder der Altersgruppe von 6-11 Jahren als 100%-Satz definiert; der Bedarfssatz für Kinder der Altersgruppe 0-5 Jahren bemisst sich sodann in Höhe von 87% bzw. derjenige der Altersgruppe von 12-17 Jahren in Höhe von 117% des Bedarfssatzes der 6-11-Jährigen. Zudem kennt die Düsseldorfer Tabelle 2013 eine vierte Altersgruppe für volljährige Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im elterlichen Haushalt wohnen. Für nicht im elterlichen Haushalt lebende Studierende wird in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2013 ein Gesamtunterhaltsbedarf (inklusive des pauschalisierten Bedarfs für Unterkunft im Sinne einer Warmmiete) pauschal festgesetzt.

Der Kindsbedarf minderjähriger Kinder der Altersgruppe von 6-11 Jahren ist für die 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle 2013 dem gesetzlichen Mindestbedarf des Kindes, d.h. einem Zwölftel des doppelten Einkommensteuer-Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (d.h. Kinderfreibetrag), gleichgesetzt. Mit jeder weiteren Einkommensstufe sieht die Düsseldorfer Tabelle 2013 eine Erhöhung des Kindsbedarfs zunächst um jeweils 5% des Richtsatzes der ersten Einkommensstufe und mit steigendem Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners um jeweils 8% vor.

Düsseldorfer Tabelle 2013 mit Änderung zum 01.01.2013

Zur Düsseldorfer Tabelle 2013 hat am 05. Dezember 2012 das Oberlandesgericht Düsseldorf mitgeteilt, dass die Düsseldorfer Tabelle 2013 zum 01.01.2013 geändert wird. Der notwendige Selbstbehalt wird sich ab 2013 für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2013 auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 01.01.2013.

Ferner werden die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2013 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter, Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern zum 01.01.2013 erhöht:

  • Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt von 1.000 EUR
  • Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt von 800 EUR
  • Unterhaltspflicht 2013 gegenüber anderen volljährigen Kinder: Selbstbehalt von 1.200 EUR
  • Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt von 1.100 EUR
  • Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Eltern: Selbstbehalt von 1.600 EUR
Der Kindesunterhalt 2013 wird entsprechend der Düsseldorfer Tabelle 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt 2013  richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

Düsseldorfer Tabelle 2013 und die Einkommensstufen

Für die Einteilung des Unterhaltsschuldners in eine Einkommensstufe sieht die Düsseldorfer Tabelle 2013 zehn Einkommensstufen vor, beginnend mit der Einkommensstufe 1, der Unterhaltsschuldner mit einem Nettoeinkommen von maximal 1.500 EUR pro Monat zugeordnet werden. Bis zu einem Nettoeinkommen von 5.100 EUR werden die folgenden Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle 2013 in 400 EUR-Schritten abgegrenzt. Für Unterhaltsschuldner mit einem Nettoeinkommen von über 5.100 EUR geht die Düsseldorfer Tabelle 2013 von einer Bemessung des Kindsbedarfs „nach den Umständen des Falles“ aus.

Wie das bereinigte Nettoeinkommen 2013 des Unterhaltsschuldners berechnet wird, wird durch die Leitlinien des OLG Düsseldorf zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle 2013 präzisiert. Anzusetzen sind bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle 2013 im Wesentlichen das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltsschuldners abzüglich berufsbedingter Aufwendungen sowie berücksichtigungsfähiger Schulden.

Beispiele zur Düsseldorfer Tabelle 2013

Nettoeinkommen zwischen 1.501 EUR und 1.900 EUR
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB):
0-5 Jahren:         333 EUR
6-11 Jahren:       383 EUR
12-17 Jahren:     448 EUR
ab 18 Jahren:     513 EUR
Prozentsatz: 105
Bedarfskontrollbetrag: 1.050 EUR

Nettoeinkommen zwischen 3.901 EUR und 4.300 EUR
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB):
0-5 Jahren:         457 EUR
6-11 Jahren:       525 EUR
12-17 Jahren:     614 EUR
ab 18 Jahren:     703 EUR
Prozentsatz: 144
Bedarfskontrollbetrag: 1.650 EUR

Eigenbedarf und die Düsseldorfer Tabelle 2013

Gleichermaßen wird in der Düsseldorfer Tabelle 2013 für jede Einkommensstufe der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners (sogenannter Bedarfskontrollbetrag) festgelegt. In der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle 2013 entspricht der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners seinem anerkannten Existenzminimum.

Durch den in der Düsseldorfer Tabelle 2013 festgelegten Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsschuldner und den Kindern, die unterhaltsberechtigt sind, sichergestellt werden.

Sinkt das verbleibende Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen unter den Bedarfskontrollbetrag der Einkommensstufe, bemisst sich der Kindsunterhalt nach der nächst niedrigeren Einkommensstufe, deren Bedarfskontrollbetrag erreicht wird.

Auf den schließlich vom Unterhaltsschuldner zu leistenden Kindsunterhalt ist gemäß den Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle 2013 das pro Kind erhaltene Kindergeld 2013 anzurechnen. Nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle 2013 enthalten sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren.

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Ehegattenunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle 2013

Darüber hinaus werden in den Leitlinien und Anmerkungen zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle 2013 die Berechnung von Unterhalt 2013, des Verwandtenunterhalts sowie die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern festgelegt.

Außerdem sehen die Leitlinien und Anmerkungen zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle 2013 eine Regelung für den Fall vor, dass das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht (sogenannte Mangelfälle). Dann ist nach den Leitlinien zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle 2013 die verbleibende Verteilungsmasse, die sich abzüglich des notwendigen Eigenbedarfs bzw. Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners ergibt, auf die Unterhaltsbedürftigen im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche gleichmäßig zu verteilen.

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 wird zu jedem 1. Januar den sich ändernden allgemeinen Verhältnissen angepasst.

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