Düsseldorfer Tabelle 2013
Düsseldorfer Tabelle 2013 zur Bemessung von Kindesunterhalt 2013 und Ehegattenunterhalt
Ziel der Düsseldorfer Tabelle 2013 ist es, einen einheitlichen, gerechten Standard für die Berechnung des Kindsbedarfs – zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des § 1612a BGB „Mindestunterhalt minderjähriger Kinder“ – zu schaffen. Der sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2013 ergebende Bedarfsbetrag bildet schließlich die Grundlage für die Höhe des durch den Unterhaltsschuldner zu leistenden Kindsunterhalts.
Die Düsseldorfer Tabelle 2013 beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Familienrichtern der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. sowie einer bei den übrigen Oberlandesgerichten durchgeführten Umfrage.
Bemessungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle 2013
Die Bemessung des
Kindsbedarfs unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle 2013 wird im
Wesentlichen von zwei Faktoren abhängig gemacht:
• dem Alter
des Kindes – gruppiert in Altersstufen in Jahren und
• dem
(bereinigten) Nettoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten
Elternteils – gruppiert in Einkommensstufen in EUR.
Die
Düsseldorfer Tabelle 2013 unterscheidet – im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen des § 1612a BGB – minderjährige Kinder in
drei Altersgruppen, d.h. die Altersgruppe von 0-5 Jahren (auch
Empfänger von Elterngeld), 6-11 Jahren
sowie 12-17 Jahren. Den Altersgruppen liegt der Gedanke zugrunde, dass
mit zunehmendem Kindsalter die zu finanzierenden Kindsbedürfnisse
ansteigen.
Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle 2013
Dabei wird in der Düsseldorfer
Tabelle 2013 der Bedarfssatz
für minderjährige Kinder der Altersgruppe von 6-11 Jahren als 100%-Satz
definiert; der Bedarfssatz für Kinder der Altersgruppe 0-5 Jahren
bemisst sich sodann in Höhe von 87% bzw. derjenige der Altersgruppe von
12-17 Jahren in Höhe von 117% des Bedarfssatzes der 6-11-Jährigen.
Zudem kennt die Düsseldorfer Tabelle 2013 eine vierte Altersgruppe für
volljährige Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im elterlichen
Haushalt wohnen. Für nicht im elterlichen Haushalt lebende Studierende
wird in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2013 ein
Gesamtunterhaltsbedarf (inklusive des pauschalisierten Bedarfs für
Unterkunft im Sinne einer Warmmiete) pauschal festgesetzt.
Der
Kindsbedarf minderjähriger Kinder der Altersgruppe von 6-11 Jahren ist
für die 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle 2013 dem
gesetzlichen Mindestbedarf des Kindes, d.h. einem Zwölftel des
doppelten Einkommensteuer-Freibetrags für
das sächliche Existenzminimum
eines Kindes (d.h. Kinderfreibetrag), gleichgesetzt.
Mit jeder weiteren
Einkommensstufe sieht die Düsseldorfer Tabelle 2013 eine Erhöhung des
Kindsbedarfs zunächst um jeweils 5% des Richtsatzes der ersten
Einkommensstufe und mit steigendem Nettoeinkommen des
Unterhaltsschuldners um jeweils 8% vor.
Düsseldorfer Tabelle 2013 mit Änderung zum 01.01.2013
Zur Düsseldorfer Tabelle 2013 hat am 05. Dezember 2012 das Oberlandesgericht Düsseldorf mitgeteilt, dass die Düsseldorfer Tabelle 2013 zum 01.01.2013 geändert wird. Der notwendige Selbstbehalt wird sich ab 2013 für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2013 auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 01.01.2013.Ferner werden die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2013 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter, Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern zum 01.01.2013 erhöht:
- Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt von 1.000 EUR
- Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt von 800 EUR
- Unterhaltspflicht 2013 gegenüber anderen volljährigen Kinder: Selbstbehalt von 1.200 EUR
- Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt von 1.100 EUR
- Unterhaltspflicht 2013 gegenüber Eltern: Selbstbehalt von 1.600 EUR
Düsseldorfer Tabelle 2013 und die Einkommensstufen
Für die
Einteilung des Unterhaltsschuldners in eine Einkommensstufe sieht die
Düsseldorfer Tabelle 2013 zehn Einkommensstufen vor, beginnend mit der
Einkommensstufe 1, der Unterhaltsschuldner mit einem Nettoeinkommen von
maximal 1.500 EUR pro Monat zugeordnet werden. Bis zu einem
Nettoeinkommen von 5.100 EUR werden die folgenden Einkommensstufen in
der Düsseldorfer Tabelle 2013 in 400 EUR-Schritten abgegrenzt. Für
Unterhaltsschuldner mit einem Nettoeinkommen von über 5.100 EUR geht
die Düsseldorfer Tabelle 2013 von einer Bemessung des Kindsbedarfs
„nach den Umständen des Falles“ aus.
Wie das
bereinigte Nettoeinkommen 2013 des
Unterhaltsschuldners berechnet wird, wird
durch die Leitlinien des OLG Düsseldorf zur Ergänzung der Düsseldorfer
Tabelle 2013 präzisiert. Anzusetzen sind bei der Anwendung der
Düsseldorfer Tabelle 2013 im Wesentlichen das Bruttojahreseinkommen des
Unterhaltsschuldners abzüglich berufsbedingter Aufwendungen sowie
berücksichtigungsfähiger Schulden.
Beispiele zur Düsseldorfer Tabelle 2013
Nettoeinkommen zwischen
1.501 EUR und 1.900 EUR
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs.
3 BGB):
0-5 Jahren:
333 EUR
6-11 Jahren:
383 EUR
12-17 Jahren:
448 EUR
ab 18 Jahren:
513 EUR
Prozentsatz: 105
Bedarfskontrollbetrag:
1.050 EUR
Nettoeinkommen zwischen 3.901 EUR und 4.300
EUR
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB):
0-5
Jahren: 457 EUR
6-11
Jahren: 525 EUR
12-17
Jahren: 614 EUR
ab 18 Jahren:
703 EUR
Prozentsatz: 144
Bedarfskontrollbetrag:
1.650 EUR
Eigenbedarf und die Düsseldorfer Tabelle 2013
Durch den in der Düsseldorfer Tabelle 2013 festgelegten Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsschuldner und den Kindern, die unterhaltsberechtigt sind, sichergestellt werden.
Sinkt das verbleibende
Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners nach
Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen unter den Bedarfskontrollbetrag
der Einkommensstufe, bemisst sich der Kindsunterhalt nach der nächst
niedrigeren Einkommensstufe, deren Bedarfskontrollbetrag erreicht wird.
Auf den schließlich vom Unterhaltsschuldner zu
leistenden Kindsunterhalt ist gemäß den Erläuterungen zur Düsseldorfer
Tabelle 2013 das pro Kind erhaltene Kindergeld 2013 anzurechnen. Nicht
in
den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle 2013 enthalten sind Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren.
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Ehegattenunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle 2013
Darüber hinaus
werden in den Leitlinien und Anmerkungen zur Ergänzung der Düsseldorfer
Tabelle 2013 die Berechnung von Unterhalt 2013, des
Verwandtenunterhalts sowie die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten
gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes,
volljährigen Kindern oder Eltern festgelegt.
Außerdem
sehen die Leitlinien und Anmerkungen zur Ergänzung der Düsseldorfer
Tabelle 2013 eine Regelung für den Fall vor, dass das Einkommen zur
Deckung des Bedarfs des Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht (sogenannte Mangelfälle). Dann
ist nach den Leitlinien zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle 2013 die
verbleibende Verteilungsmasse, die sich abzüglich des notwendigen
Eigenbedarfs bzw. Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners ergibt, auf
die Unterhaltsbedürftigen im Verhältnis ihrer jeweiligen
Unterhaltsansprüche gleichmäßig zu verteilen.
Die
Düsseldorfer Tabelle 2013 wird zu jedem 1. Januar den sich ändernden
allgemeinen Verhältnissen angepasst.
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